- Home
- Brandbekämpfung
- Mobile Löschsysteme und Services
- Wartung und Instandhaltung
Wartung und Instandhaltung
Optimaler Brandschutz - jederzeit
- Tragbare Feuerlöscher
- Fahrbare Feuerlöscher
- Löschsysteme für Gebäude und Einsatzfahrzeuge
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
- Löschwassertechnik
- Brandschutztüren und -tore
Wartung und Instandhaltung von tragbaren Feuerlöschern
Einschlägige Verordnungen und Vorschriften zur Sicherheit und Funktionsbereitschaft tragbarer Feuerlöscher schreiben vor, dass die Geräte spätestens alle 2 Jahre von einem Sachkundigen inspiziert werden müssen.
Zu diesen Vorschriften gehören
- Gesetze und Verordnungen des Bundes und der Länder
- Produktsicherheitsgesetz (Prod SG)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV*)
- Deutsche Industrienorm (DIN)
- Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (DGUV)
- Verband der Sachversicherer (VdS)
Die Zeitabstände zwischen zwei Inspektionen sind ggf. kürzer, wenn dies anderweitig festgelegt ist, z. B. in § 35 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO).
Nach DIN 14406, Teil 4, die den Umfang der Instandhaltung an tragbaren Feuerlöschern regelt, dürfen nur Sachkundige diese Inspektionen durchführen. Der Sachkundige muss sich als solcher legitimieren können (Lichtbildausweis).
* Feuerlöscher und deren drucktragende Ausrüstungsteile müssen zusätzlich nach BetrSichV der wiederkehrenden Prüfung durch befähigte Personen, ggf. auch durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS), unterzogen werden.
Wartung und Instandhaltung von fahrbaren Feuerlöschern
Einschlägige Verordnungen und Vorschriften wie z. B.
- Gesetze und Verordnungen des Bundes und der Länder
- Produktsicherheitsgesetz (Prod SG)
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV*)
- Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (DGUV)
- Deutsche Industrienorm (DIN)
schreiben vor, dass zur Sicherstellung der Sicherheit und Funktionsbereitschaft fahrbarer Feuerlöscher diese durch Sachkundige/befähigte Personen in regelmäßigen Zeitabständen, in der Regel nicht länger als zwei Jahre, instand zu halten sind.
* Fahrbare Feuerlöscher und deren drucktragende Ausrüstungsteile müssen zusätzlich nach BetrSichV der wiederkehrenden Prüfung durch befähigte Personen, ggf. auch durch zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS), unterzogen werden.
Wartung und Instandhaltung von Löschsystemen für Gebäude und Einsatzfahrzeuge
Einschlägige Verordnungen und Vorschriften wie z. B.
- Gerätesicherheitsgesetz
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Deutsche Industrienorm (DIN)
schreiben vor, dass zur Sicherstellung der Sicherheit und Funktionsbereitschaft von Löschanlagen diese durch Sachkundige/befähigte Personen in regelmäßigen Zeitabständen, in der Regel nach den jeweils gültigen Herstellervorschriften jährlich, zu prüfen sind. Die Prüf- und Füllvorschriften der Hersteller sind Grundlage der Instandhaltung von Löschanlagen.
Wartung und Instandhaltung von Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen unterliegen in Deutschland den verschiedensten Vorschriften und Regelungen. Allen gemein ist die Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft der Anlage, wofür der Betreiber verantwortlich ist. Hinterlegt ist dies z. B. in den §§ 3 und 17 der Musterbauordnung, der DIN 18232-2 sowie den VdS-Richtlinien 2221 und 2098.
Danach müssen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen mindestens einmal jährlich komplett mit allen Bestandteilen auf Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft geprüft und sofern erforderlich, instandgesetzt werden.
Anhand einer Checkliste kontrollieren unsere Sachkundigen die Übereinstimmung der tatsächlichen Gegebenheiten mit den Unterlagen zur Anlage wie auch den jeweils gültigen Gesetzen und Normen.
Löschwasseranlage „nass” bzw. „nass/trocken“ mit Wandhydranten
Um die Funktionsbereitschaft der Löschwasseranlage „nass und „nass/trocken” sicherzustellen, ist nach DIN EN 671-3 und DIN 14462 eine jährliche Instandhaltung durch Sachkundige durchzuführen.
"Fernbetätigte Füll- und Entleerungsstationen für Löschwasseranlage „nass/trocken”
"Um die Funktionsbereitschaft der fernbetätigten Füll- und Entleerungsstationen für Löschwasseranlagen „nass/trocken” sicherzustellen, ist nach DIN 14463-1 und DIN 14462 eine jährliche Instandhaltung durch Sachkundige durchzuführen. Gleiches gilt nach jedem Gebrauch der Station. Das Ergebnis der Instandhaltung wird im Prüfbuch festgehalten.
Löschwasseranlage „trocken” mit Einspeise- und Entnahmeeinrichtung
Um die Funktionsbereitschaft der Löschwasseranlage „trocken” mit Einspeise- und Entnahmeeinrichtung sicherzustellen, ist nach DIN 14462 eine zweijährliche Instandhaltung durch Sachkundige durchzuführen. Dabei werden die Löschwasseranlagen mit ihren Einspeise- und Entnahmeeinrichtungen einer Druckprüfung unterzogen. Über die Prüfung wird ein Prüfbericht angefertigt. An der Einspeisung wird dauerhaft ein Prüfvermerk mit dem Namen des Prüfers und dem Prüfdatum angebracht.
Brandschutztüren und -tore
Feststellanlagen müssen eine durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) erlassene Zulassung bzw. Bauartgenehmigung besitzen. Die Zulassung/Bauartgenehmigung regelt auch die Abnahme, monatliche Kontrolle und Wartung dieser Anlagen. Danach müssen laut DIBt-Richtlinie Feststellanlagen nach erfolgter Montage vor der Inbetriebnahme am Verwendungsort abgenommen werden. Die Abnahmeprüfung darf nur von Fachkräften des Herstellers der Auslöse- und/oder Feststellvorrichtung, von diesem autorisierten Fachkräften oder Fachkräften einer dafür benannten Prüfstelle durchgeführt werden. Unsere Mitarbeiter sind im Besitz der Abnahmeberechtigungen der führenden Hersteller, deren Produkte wir für Neuanlagen, entsprechend Kundenwunsch, verwenden.
Neben einer regelmäßigen Kontrolle durch den Betreiber, ist auch eine jährliche Wartung und Prüfung in den DIBt-Richtlinien und der DIN 1477 „Instandhaltung von elektrisch gesteuerten Feststellanlagen für Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse“ sowie für „elektrisch gesteuerte Feststellanlagen für Feuerschutzabschlüsse im Zuge von bahngebundenen Förderanlagen“ vorgeschrieben. Diese Prüfungen und die Wartung dürfen nur von einem Fachmann oder einer dafür ausgebildeten Person ausgeführt werden.